Das Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis IV (TBA, OIK IV) beantragte, das Vorhaben unter Bedingungen zu bewilligen. Insbesondere sollen nur stehende Bilder zulässig sein und pro 24 Stunden ein Bildwechsel nachts erfolgen dürfen. Die Vorinstanz stellte in Aussicht, als weitere Auflagen anzuordnen, dass nur Eigenwerbung für Produkte des Tankstellenshops zulässig sei und der Digitalscreen zwischen 22:00 und 06:00 Uhr ausgeschaltet werden müsse. Sie gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zu sämtlichen Auflagen Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin wandte sich an den OIK II und IV und beantragte für den Bildwechsel eine Intervallzeit von 15 Sekunden, was der OIK IV ablehnte.