c) Zwar gelten auch die Beschwerdeführenden 5 bis 7 als unterliegend, da sie durch die Veräusserung ihrer Wohnung dafür gesorgt haben, dass das Beschwerdeverfahren in Bezug auf sie selbst gegenstandslos geworden ist (vgl. Art. 110 Abs. 1 VRPG). Da sie aber gemeinsam mit den Beschwerdeführerinnen 1 bis 4 Beschwerde erhoben haben, ist durch die Beschwerdeführenden 5 bis 7 sowohl bei der BVD als auch bei der Beschwerdegegnerin kein (nennenswerter) Mehraufwand entstanden. Es erscheint daher gerechtfertigt, den Beschwerdeführenden 5 bis 7 weder Verfahrens- noch Parteikosten aufzuerlegen. III. Entscheid