b) Die Beschwerdegegnerin hat zudem den Beschwerdeführerinnen 1 bis 4 die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen 1 bis 4 vom 11. März 2021 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Beschwerdeführerinnen 1 bis 4 die Parteikosten von CHF 7511.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen.