i) Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin keine Ausnahmebewilligung für das Abweichen von der Gebäudeproportionalität gemäss Art. 413 Abs. 1 GBR und deshalb auch keine Baubewilligung hätte erteilen dürfen. Folglich ist der angefochtene Gesamtentscheid aufzuheben, dem Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin der Bauabschlag zu erteilen und die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1 bis 4 gutzuheissen. Es erübrigt sich daher, die weiteren Rügen zu prüfen. Auf die zusätzlich beantragten Beweismassnahmen kann ebenfalls verzichtet werden. Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten anhand der zur Verfügung stehenden Akten und durchgeführten Beweismassnahmen