Die Gemeindeautonomie kommt daher nicht zum Tragen. Dass die Liegenschaften R.________strasse 10 und S.________strasse 4 gewisse Ähnlichkeiten (insbesondere was die Doppelfirste betrifft) mit dem Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin aufweisen, trifft zwar ebenfalls zu. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht, dass für die genannten Liegenschaften jeweils eine Ausnahmebewilligung für das Abweichen von der Gebäudeproportionalität gemäss Art. 413 Abs. 1 GBR erteilt worden ist. Damit übereinstimmend ist auf den am Augenschein gemachten Fotoaufnahmen auch ersichtlich, dass die sichtbaren Giebelhöhen der Liegenschaften R.________strasse 10 und