Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, kann die Beschwerdegegnerin soweit sie sich auf die Gemeindeautonomie und das Gleichheitsgebot beruft. Es trifft zwar zu, dass den Gemeinden bei der Auslegung und Anwendung eigener, selbständiger (Ästhetik-)Normen – wozu auch Art. 413 Abs. 1 GBR zu zählen ist – aufgrund der Gemeindeautonomie ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt.25 Vorliegend geht es aber nicht um die Auslegung oder Anwendung von Art. 413 Abs. 1 GBR, sondern um eine Ausnahme davon und zwar gestützt auf die kantonalrechtliche Bestimmung von Art. 26 BauG. Die Gemeindeautonomie kommt daher nicht zum Tragen.