h) Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, es sei fraglich, ob die Bestimmung von Art. 413 Abs. 1 GBR angesichts der in Sigriswil bestehenden, von den Proportionsvorschriften abweichenden Gebäude überhaupt noch sinnvoll und zeitgemäss sei, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Korrektur einer allgemein unbefriedigenden bau- und planungsrechtlichen Ordnung nicht Gegenstand einer Ausnahmebewilligung und damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann (vgl. E. 3c). Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, kann die Beschwerdegegnerin soweit sie sich auf die Gemeindeautonomie und das Gleichheitsgebot beruft.