413 Abs. 1 GBR eingehalten ist. Vielmehr ist vorliegend besondere Zurückhaltung geboten, da die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte Abweichung von der in den Kernzonen maximal zulässigen Gebäudeproportion eine Vorschrift betrifft, die den Charakter von Sigriswil prägt. Entgegen der Beschwerdegegnerin besteht vorliegend auch kein öffentliches Interesse an der Gewährung einer Ausnahme von Art. 413 Abs. 1 GBR. Vielmehr würde durch eine solche Ausnahme das öffentliche Interesse an einem harmonischen Ortsbild gestört werden, mithin jenes öffentliche Interesse beeinträchtigt, das Art. 413 Abs. 1 GBR gerade schützen will.