g) Nach dem Gesagten ist die Parzelle Nr. P.________ zwar schwieriger zu bebauen als andere, eine reglementskonforme, insbesondere kleinere Bebauung ist aber durchaus möglich. Dies wird von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht bestritten. Es bestehen mit anderen Worten also zumutbare Alternativen zum vorliegend umstrittenen Bauvorhaben. Folglich sind keine besonderen Verhältnisse gegeben, die eine Ausnahme von Art. 413 Abs. 1 GBR rechtfertigen würden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass über die gesamte Gebäudebreite gemessen Art. 413 Abs. 1 GBR eingehalten ist.