ihren Schlussbemerkungen geltend macht, trifft also nicht zu. Ein Fehlen von grundsätzlicher Kritik an den geplanten Gebäudeproportionen würde aber ohnehin noch keine besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 26 BauG darstellen. Der Grund für die vorliegende Abweichung von Art. 413 Abs. 1 GBR ist schliesslich nicht die Grundrissstaffelung an sich, sondern der Wunsch der Beschwerdegegnerin nach maximaler Ausnützung der Parzelle. So würde die nach Art. 413 Abs. 1 GBR in den Kernzonen maximal zulässige Gebäudeproportion ohne Weiteres eingehalten, wenn die beiden Gebäudeteile jeweils ein Geschoss weniger umfassen würden.