Dieser kommt zwar zum Schluss, dass die Gliederung des Mehrfamilienhauses in zwei Baukörper eine bessere Einfügung in den Bestand ermögliche als dies mit einem geschlossenen Baukörper (und einem First) möglich wäre.23 Diese Einschätzung bezieht sich aber einzig auf das von der Beschwerdegegnerin geplante Mehrfamilienhaus mit zehn Wohnungen und lässt ausser Acht, dass das Grundstück grundsätzlich auch mit einem anderen, insbesondere kleineren Gebäude bebaut werden könnte, das sich ohne Staffelung bzw. ohne Abweichung von den Proportionsvorschriften optimal in den Bestand bzw. ins Ortsbild einfügen würde.