unterscheiden sich diese insbesondere in Bezug auf die Grösse und/oder Typologie vom vorliegend umstrittenen Bauvorhaben.22 Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, kann die Beschwerdegegnerin aus der Einschätzung des von der Vorinstanz beigezogenen Berner Heimatschutzes. Dieser kommt zwar zum Schluss, dass die Gliederung des Mehrfamilienhauses in zwei Baukörper eine bessere Einfügung in den Bestand ermögliche als dies mit einem geschlossenen Baukörper (und einem First) möglich wäre.23