Einerseits bilden bereits bestehende Beeinträchtigungen keinen Grund, weitere Beeinträchtigungen zu erlauben.20 Wo die Gemeindevorschriften – wie vorliegend (vgl. Art. 411 Abs. 1 GBR) – verlangen, dass Bauten und Anlagen zu einer guten Gesamtwirkung beitragen müssen, hat sich ein Neubau vielmehr an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen zu orientieren.21 Dies gilt vorliegend umso mehr, als sich das Baugrundstück im Ortsbilderhaltungsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe zur Baugruppe A befindet. Andererseits sind die von der Beschwerdegegnerin genannten Beispiele, trotz ihren von Art. 413 Abs. 1 GBR abweichenden Proportionen, nicht mit dem geplanten Mehrfamilienhaus vergleichbar. So