Gestaltung, die keinen ästhetischen Mehrwert darstelle. Bedingt durch die Grundrissgestaltung ergebe sich gemäss OLK ferner keine Notwendigkeit zur Erlangung einer Ausnahme von Art. 413 GBR.17 Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und überzeugend. So sind die Häuser in Sigriswil traditionell eher breit als hoch oder zumindest nicht höher als breit.18 Dementsprechend bezweckt Art. 413 Abs. 1 GBR denn auch solche Proportionen hinsichtlich zukünftiger Bauvorhaben sicherzustellen. Das geplante Mehrfamilienhaus wirkt demgegenüber wie zwei zusammengebaute schmale bzw. hohe Gebäude.19