Soweit die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz ästhetische Gründe für die Staffelung des geplanten Mehrfamilienhauses geltend machen, ist sodann Folgendes zu beachten: Vorliegend geht es um einen Neubau auf einer bislang unbebauten Parzelle. Diese ist aufgrund des Geländeverlaufs zwar schwierig zu bebauen. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind aber immer noch deutlich grösser als bei einem An- oder Umbau. Gemäss Einschätzung der OLK entstehe durch die Abweichung von den kommunalen Proportionsvorschriften zudem eine ortsuntypische 15 Vgl. Fachbericht der OLK vom 28. Oktober 2020, S. 3 und Protokoll des Augenscheins vom 4. Februar 2021, S. 5