Dies mag allenfalls für ein Bauvorhaben in der von der Beschwerdegegnerin beabsichtigten Grössenordnung, mithin für ein Mehrfamilienhaus mit sechs Ebenen bzw. zehn Wohnungen und einer Einstellhalle mit 16 Autoabstellplätzen gelten. Wie bereits erwähnt (E. 3c), stellt der Wunsch nach einer optimalen Nutzung bzw. Ideallösung aber ebenso wenig einen Ausnahmegrund dar wie der Umstand, dass die übrigen baupolizeilichen Vorschriften eine weitergehende Nutzung der Parzelle zulassen würden. Vielmehr ist die Bauherrschaft in einem solchen Fall verpflichtet, ihr Bauvorhaben zu verkleinern.