Es trifft zwar zu, dass die Parzelle Nr. P.________ insbesondere aufgrund des zweiseitig ansteigenden Geländes schwierig zu bebauen ist.15 Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht, dass die fragliche Parzelle aufgrund des Geländeverlaufs nicht oder kaum vernünftig reglementskonform überbaubar ist. Dies mag allenfalls für ein Bauvorhaben in der von der Beschwerdegegnerin beabsichtigten Grössenordnung, mithin für ein Mehrfamilienhaus mit sechs Ebenen bzw. zehn Wohnungen und einer Einstellhalle mit 16 Autoabstellplätzen gelten.