Vielmehr müssen auch dafür besondere Verhältnisse vorliegen und es dürfen keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Dies ist, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, aber gerade nicht der Fall. f) Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz berufen sich in Bezug auf das Vorliegen besonderer Verhältnisse in erster Linie auf das abfallende Gelände der Parzelle Nr. P.________ sowie die optimale Einpassung in die bestehende Bebauung entlang der Q.________strasse. Dazu sei unter anderem eine Staffelung des geplanten Mehrfamilienhauses und damit eine Ausnahme von Art. 413 Abs. 1 GBR nötig.