e) Bei Art. 413 Abs. 1 GBR handelt es sich zwar um eine Ästhetik- bzw. Gestaltungsvorschrift, nicht aber um eine Ortsbild- oder Landschaftsschutzbestimmung. Daran ändert auch die Lage des Baugrundstücks in der Kernzone und im Ortsbilderhaltungsgebiet sowie der Umstand, dass Art. 413 Abs. 1 GBR eine besondere Regelung für die Gebäudeproportion in den Kernzonen vorsieht, nichts. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Ausnahme von Art. 413 Abs. 1 GBR ohne Weiteres erteilt werden kann. Vielmehr müssen auch dafür besondere Verhältnisse vorliegen und es dürfen keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden.