Um das Gebäude besser in das Gelände einzubetten, habe die Beschwerdegegnerin eine Staffelung in Grundriss und Höhe gewählt. Eine Abweichung vom Erlaubten liege zudem nur vor, wenn die beiden Gebäudeteile einzeln gemessen würden; insgesamt würde die maximal zulässige Gebäudeproportion eingehalten. Schliesslich würden weder wesentliche öffentliche noch nachbarliche Interessen durch die beantragte Ausnahme beeinträchtigt.