Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zusammengefasst zum Schluss, dass aufgrund der gestalterischen Vorteile sowie der optimalen Einbindung in den Bestand und in das Gelände die beantragte Ausnahmebewilligung erteilt werden könne. Die Bebauung entlang der Q.________strasse erfolge in der Regel parallel zur Strasse. Neben der Parallelität zur Strasse spiele das Gefälle des Hangs für die Stellung des Baus eine Rolle. Dieses verlaufe nicht vertikal zur Strasse, sondern von Nordwesten nach Südosten. Um das Gebäude besser in das Gelände einzubetten, habe die Beschwerdegegnerin eine Staffelung in Grundriss und Höhe gewählt.