d) In ihrem Ausnahmegesuch vom 28. Juni 201913 führt die Beschwerdegegnerin sinngemäss aus, insgesamt bzw. über die gesamte Breite der talseitigen Fassade betrachtet, werde die maximal zulässige Gebäudeproportion gemäss Art. 413 Abs. 1 GBR eingehalten; durch «die grundrissliche Staffelung der Nordfassade» müssten die beiden Gebäudeteile jedoch separat gemessen werden. Mit diesen Ausführungen legt die Beschwerdegegnerin zwar nicht ausführlich, jedoch genügend dar, inwiefern ihrer Ansicht nach besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 26 BauG vorliegen. Ihr Ausnahmegesuch ist mit anderen Worten ausreichend begründet.14