Unter Umständen können aber auch Besonderheiten, die sich aus den subjektiven Verhältnissen der bauwilligen Personen ergeben, eine Ausnahme begründen. Rein finanzielle Interessen, der Wunsch nach einer Ideallösung oder intensives Ausnützungsstreben rechtfertigen aber keine Ausnahmebewilligung. Dass die zonengemäss zulässige Ausnützung nur durch Unterschreiten des Grenzabstands voll ausgeschöpft werden kann, stellt ebenfalls keinen Ausnahmegrund dar. Ebenso der Umstand, dass die übrigen baupolizeilichen Vorschriften eine weitergehende Nutzung der Parzelle zulassen würden.