5/11 BVD 110/2020/46 würde. Dies gilt auch für allgemein unbefriedigende Bestimmungen. Eine entsprechende Normkorrektur muss vielmehr im gesetzlichen Verfahren für die Änderung von Vorschriften erfolgen (vgl. Art. 58 ff. BauG). Ob die baurechtliche Ordnung, von der abgewichen werden soll, jüngeren oder älteren Datums ist, ist für die Ausnahmeerteilung jedoch nicht entscheidend. Die Ausnahmemöglichkeit besteht schon vom ersten Geltungstag einer Vorschrift an.11