In ihren Schlussbemerkungen weisen die Beschwerdeführenden im Übrigen darauf hin, dass die projektierten Gebäudeproportionen gemäss OLK ortsuntypisch seien und keinen Mehrwert darstellen würden bzw. eine Ausnahme von den Proportionsvorschriften des GBR aus ästhetischen Gründen nach Ansicht der OLK ohnehin nicht nötig sei.