Im Ortsbilderhaltungsgebiet bzw. Dorfkern von Sigriswil würden schliesslich erhöhte Anforderungen an die Ästhetik und die Eingliederung gestellt werden, weshalb vorliegend wirtschaftliche Interessen und die maximale Ausreizung der Bauvorschriften in den Hintergrund zu treten hätten. Zusammengefasst könne also keine Ausnahmebewilligung für das Abweichen von der Gebäudeproportionalität erteilt werden. Das Bauvorhaben verletze folglich Art. 413 GBR, weshalb der Bauabschlag zu erteilen sei.