b) Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde geltend, das Ausnahmegesuch der Beschwerdegegnerin sei nicht hinreichend begründet und bereits aus diesem Grund abzulehnen. Das aktuelle GBR sei zudem erst seit 2019 in Kraft und demnach noch äusserst jung. Folglich seien die darin enthaltenen Regelungen generell als ausnahmefeindlich zu qualifizieren. Bei Art. 413 Abs. 1 GBR handle es sich ferner um eine Bestimmung des Ortsbild- und Landschaftsschutzes. Gemäss Rechtsprechung sei bei solchen Bestimmungen besondere Zurückhaltung bei der Erteilung von Ausnahmen geboten. Weiter würden öffentliche Interessen gegen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung sprechen.