Es ist unbestritten, dass bei beiden Gebäudeteilen, welche je über ein Satteldach verfügen, die sichtbare Giebelhöhe die Länge der talseitigen Fassade überschreitet und daher eine entsprechende Ausnahmebewilligung nötig ist. So beträgt die sichtbare Giebelhöhe jeweils über 12 m und die Länge der talseitigen Fassade 10.80 m beim westlichen bzw. 11.20 m beim östlichen Gebäudeteil.