Das von der Beschwerdegegnerin geplante Mehrfamilienhaus ist zweiteilig gegliedert bzw. im Grundriss gestaffelt und zwar im Sinne von Art. 212 Abs. 4 Bst. f zweites Lemma GBR («Staffelung in der Situation mindestens: 5.0 m»). Die Proportion gemäss Art. 413 Abs. 1 GBR ist daher für den westlichen und östlichen Gebäudeteil separat zu messen. Es ist unbestritten, dass bei beiden Gebäudeteilen, welche je über ein Satteldach verfügen, die sichtbare Giebelhöhe die Länge der talseitigen Fassade überschreitet und daher eine entsprechende Ausnahmebewilligung nötig ist.