3. Ausnahmebewilligung für das Abweichen von der Gebäudeproportionalität a) Gemäss Art. 413 Abs. 1 GBR darf in Sigriswil das Verhältnis zwischen sichtbarer Giebelhöhe und Länge der talseitigen Fassade maximal 4:5 betragen; in den Kernzonen und für landwirtschaftliche Ökonomiegebäude beträgt das maximal zulässige Verhältnis 1:1. Das Baugrundstück befindet sich an der Q.________strasse und liegt in der Kernzone K2. Die sichtbare Giebelhöhe darf vorliegend also die Länge der talseitigen Fassade nicht überschreiten. Das von der Beschwerdegegnerin geplante Mehrfamilienhaus ist zweiteilig gegliedert bzw. im Grundriss gestaffelt und zwar im Sinne von Art. 212 Abs. 4 Bst.