Den Verfahrensbeteiligten wurde die Projektänderung zugestellt und sie erhielten Gelegenheit, sich zu dieser zu äussern. Ob daneben zusätzlich betroffene Dritte anzuhören wären oder ob eine erneute Publikation des Vorhabens notwendig wäre, kann vorliegend offen bleiben, da dem Bauvorhaben – wie sich nachfolgend zeigen wird – ohnehin der Bauabschlag zu erteilen ist. Die Projektänderung vom 7. September 2020 hat das mit Gesamtentscheid vom 25. Februar 2020 bewilligte Bauvorhaben ersetzt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nach dem Gesagten nur noch das Bauvorhaben gemäss der Projektänderung vom 7. September 2020.