c) Es ist unbestritten, dass das Bauvorhaben trotz den Anpassungen gemäss Projektänderung vom 7. September 2020 (um 32 cm tiefere Setzung des Gebäudes und Verschiebung der Wand des Abwartsraums im Eingangsbereich um 40 cm) in seinen Grundzügen gleich geblieben ist. Das Rechtsamt der BVD nahm diese denn auch als Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD an die Hand. Den Verfahrensbeteiligten wurde die Projektänderung zugestellt und sie erhielten Gelegenheit, sich zu dieser zu äussern.