In Bezug auf die Beschwerdeführenden 5 bis 7 ist mit anderen Worten das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid in der Sache weggefallen. Die Rechtsnachfolger der Beschwerdeführenden 5 bis 7 sind schliesslich nicht in das Beschwerdeverfahren eingetreten; es hat also auch kein Parteiwechsel stattgefunden. Das Verfahren ist insoweit als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Den Beschwerdeführenden 5 bis 7 werden weder Verfahrens- noch Parteikosten auferlegt (vgl. E. 4c). 2. Projektänderung / Streitgegenstand a) Die Beschwerdegegnerin hat das vom Regierungsstatthalteramt Thun bewilligte Projekt im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens vor der BVD angepasst.