Gemäss Mitteilung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden vom 11. März 2021 haben die Beschwerdeführenden 5 bis 7 ihre Wohnung auf der Nachbarparzelle des Baugrundstücks mittlerweile veräussert. Die Beschwerdeführenden 5 bis 7 haben sich, soweit ersichtlich, gegenüber ihren Rechtsnachfolgern zudem nicht zur Weiterführung des Verfahrens verpflichtet. Eine Gutheissung der Beschwerde brächte den Beschwerdeführenden 5 bis 7 also keinen praktischen Nutzen mehr. In Bezug auf die Beschwerdeführenden 5 bis 7 ist mit anderen Worten das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid in der Sache weggefallen.