c) Die Beschwerdebefugnis muss grundsätzlich aber auch im Entscheidzeitpunkt noch gegeben sein, das heisst das Rechtsschutzinteresse muss in diesem Zeitpunkt aktuell sein, sodass ein Erfolg der Beschwerde den Beschwerdeführenden einen praktischen Nutzen brächte.6 Fällt das Rechtsschutzinteresse im Verlauf des Verfahrens dahin, so wird das Verfahren gegenstandlos und abgeschrieben (vgl. Art. 39 Abs. 1 VRPG7).8 Gemäss Mitteilung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden vom 11. März 2021 haben die Beschwerdeführenden 5 bis 7 ihre Wohnung auf der Nachbarparzelle des Baugrundstücks mittlerweile veräussert.