Die Vorinstanz hat mit Schreiben vom 18. Februar 2021 auf eine inhaltliche Stellungnahme zur Projektänderung verzichtet, da die Möglichkeit bestehe, dass ihr die Angelegenheit zur Neubeurteilung zurückgewiesen werde. Die Gemeinde hat in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2021 an ihrem mit Stellungnahme vom 30. April 2020 gestellten Rechtsbegehren festgehalten. Gleiches hat sinngemäss auch die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 11. März 2021 gemacht. Die Beschwerdeführenden haben in ihren Schlussbemerkungen vom 11. März 2021 nochmals die Erteilung des Bauabschlags beantragt.