4. Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 teilte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten mit, nach einer ersten vorläufigen Prüfung sei es der Ansicht, dass sowohl Art. 413 Abs. 2 GBR2 als auch Art. 413 Abs. 3 GBR verletzt seien und die von der Vorinstanz erteilte Ausnahmebewilligung für das Abweichen von der Gebäudeproportionalität lediglich Art. 413 Abs. 1 GBR umfasse. Das Bauvorhaben sei nach einer ersten summarischen Einschätzung daher nicht bewilligungsfähig.3 Das Rechtsamt bat die Verfahrensbeteiligten zur summarischen Einschätzung Stellung zu nehmen;