Die Beschwerdegegnerin hat mit der Einreichung der Projektänderung dafür gesorgt, dass die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen und das Beschwerdeverfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird. Damit gilt die Beschwerdegegnerin als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 zu tragen hat. c) Die Beschwerdeführenden waren nicht anwaltlich vertreten. Parteikosten werden daher keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Biel/Bienne vom 26. Februar 2020 wird aufgehoben.