Schliesslich wird angesichts der wesentlichen Veränderung des Erscheinungsbildes neu zu beurteilen sein, ob das Bauvorhaben mit veränderten Fassadenfarben mit den ästhetischen Vorgaben der Gemeinde in Einklang steht (vgl. insb. Art. 314 Abs. 5 und Art. 411 ff. GBR8). Auch wenn das Vorhaben nicht in einem Schutzgebiet zu liegen kommt, so wird aufgrund dessen Dimension und prominenter Lage zu prüfen sein, ob seitens der Gemeinde der Beizug der kommunalen Fachberatung (vgl. Art. 421 GBR) angezeigt ist.