Mit dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Plan mit dem Farbkonzept sieht die Beschwerdegegnerin für die Fassaden der sechs Mehrfamilienhäuser neu vier verschiedene Farbtöne im beigen Bereich mit grünen, gelben und grauen Nuancen vor (Häuser a und e: NCS 1515-Y20R, Haus b: NCS 3560-Y20R, Haus c: NCS 2020-G90Y und Häuser d und f: NCS 4020- Y40R). Mit diesen neuen Fassadenfarben hat die Beschwerdegegnerin das von der Vorinstanz bewilligte Projekt geändert. Es handelt sich dabei um eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD, mit welcher das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt.