4. Mit Verfügung vom 4. Mai 2020 führte das Rechtsamt aus, im Rahmen einer provisorischen Prüfung komme es zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin mit dem mittels Eingabe vom 24. April 2020 eingereichten Plan "Farbkonzept" vom 22. April 2020 eine Projektänderung vorgenommen habe. Es erwäge, das geänderte Vorhaben als Projektänderung entgegenzunehmen und diese Projektänderung gestützt auf Art. 43 Abs. 3 BewD3 zur Weiterbehandlung an das Regierungsstatthalteramt als Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, sich hierzu zu äussern. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.