3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die farbliche Ausgestaltung sei grundsätzlich Sache und Verantwortung der Bauherrschaft und der Baubehörde. Dies würde offenbar auch die Vorinstanz so sehen, indem das Farbkonzept erst vor der Bauausführung verlangt werde. Man habe jedoch auch Verständnis dafür, dass die Fassadenfarbe beim Erscheinungsbild und der optischen Wirkung der Überbauung eine Rolle spiele.