Die Empfehlung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bedeute, dass die im Baugesuch ersichtliche Farbgebung unverbindlich sei und das definitive Farbkonzept allein zwischen der Bauherrschaft und der Gemeinde ohne jede Einsichtsmöglichkeit der Nachbarn festgelegt werden solle. Mit diesen Einwänden bringen die Beschwerdeführenden sinngemäss auch vor, dass das Vorhaben mit der weissen Fassadenfarbe mangels Einordnung in die Umgebung nicht hätte bewilligt werden dürfen.