Eine weisse Fassade sei nicht neutral, sondern durch ihre maximale Helligkeit sehr hart und auffällig. Aufgrund eines weitgehenden Verzichts auf eine voluminöse Begrünung komme einer zurückhaltenden Fassadenfarbgebung eine zusätzliche Bedeutung zu. Die Empfehlung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bedeute, dass die im Baugesuch ersichtliche Farbgebung unverbindlich sei und das definitive Farbkonzept allein zwischen der Bauherrschaft und der Gemeinde ohne jede Einsichtsmöglichkeit der Nachbarn festgelegt werden solle.