a und c BauV). Da die Bewilligung vorliegend nur die zwei Wohnungen umfasst, ist nur die entsprechende Fläche, also 150 m2, relevant. Für die neue Nutzung gilt damit folgende Berechnung: Maximal: (0,6 x 150/50) + 5= 6.8 Parkplätze Minimal: (0,45 x 150/50) - 3= -1.65 Parkplätze und damit 1 Parkplatz (Art. 52 Abs. 3 Bst. b BauV) Da vorliegend zu den zwei Wohnungen zwei Parkplätze gehören26, sind genügend Parkplätze vorhanden. 5. Verfahrenskosten