Umnutzung einer Baute der Fall sein, sofern die Änderung hinsichtlich der Bemessungskriterien relevant ist.25 Die Anzahl der Abstellplätze wird durch eine Bandbreite begrenzt; innerhalb dieser Bandbreite legt die gesuchstellende Partei die Anzahl fest. Die Bandbreite umfasst insbesondere die Abstellplätze für die Motorfahrzeuge der Beschäftigten, der Besucher und der Behinderten (Art. 50 Abs. 1 und 2 BauV). Vorliegend berechnet sich die Bandbreite nach der folgenden Formel: Maximal (0.6 x GF/n) + 5; Minimal (0.45 x GF/n) - 3, wobei "n" bei Dienstleistungen 50 beträgt (vgl. Art. 52 Abs. 1 Bst. a und c BauV).