Die Beschwerdegegnerin erachtet die Behauptungen der Beschwerdeführenden als haltlos. Es gebe keinen Grund zur Annahme, dass die Beschwerdegegnerin mehr als die beantragten zwei Wohnungen als Erotiksalon nutzen werde. Somit sei nicht von einer grösseren Dienstleistungsfläche auszugehen, weshalb die zwei Parkplätze ausreichend seien. b) Eine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen besteht grundsätzlich dann, wenn ein Bauvorhaben neuen Parkplatzbedarf verursacht (Art. 16 Abs. 1 BauG).24 Dies kann auch bei der