Die Stadt Bern hält in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2020 fest, die vorhandene Parkplatzzahl befinde sich innerhalb der in der BauV23 vorgeschriebenen Bandbreite und verweist auf die Berechnung in den Vorakten. Das Baugesuch und die erteilte Baubewilligung umfassten nur die Umnutzung von zwei Wohnungen, in den übrigen Wohnungen seien keine Prostitutionsgewerbe bewilligt worden. Es gehe daher nicht an, für die Berechnung der Bandbreite auch die Flächen der übrigen Wohnungen mit einzubeziehen.