e) In Bezug auf die Einhaltung von Ruhe und Ordnung ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend zusätzlich eine Betriebsbewilligung nach PGG nötig ist. Die Betriebsinhaberin ist gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. e PGG verpflichtet, jeder übermässigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung vorzubeugen. Zudem ist die Betriebsinhaberin auf ihre Zuverlässigkeit hin zu überprüfen. Insbesondere ist ein Strafregisterauszug einzureichen (Art. 2 Abs. 1 Bst. e PGV22). Sollte die Betriebsinhaberin ihren Pflichten, beispielsweise derjenigen nach Ruhe und Ordnung, nicht nachkommen, kann die Betriebsbewilligung entzogen werden (Art. 13 Abs. 1 Bst. a PGG).