d) Vorliegend ist entscheidend, dass die betroffene Liegenschaft und die Liegenschaft der Beschwerdeführenden in einer Industrie- und Gewerbezone liegen, welche primär für lärmintensive Nutzungen bestimmt ist. Daher erlaubt Art. 23 BO nur betrieblich notwendige Wohnungen und es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III, in welcher mässig störende Betriebe zugelassen sind (Art. 43 Abs. 1 Bst. c LSV). Diese Zone ist daher nicht aufs Wohnen ausgelegt.